|

Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Stander
Der Verein trägt den Namen "Seglerverein Langeoog e.V." (Abkürzung: SVL)
und hat seinen Sitz auf Langeoog. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wittmund eingetragen.
Der SVL führt einen blauen Stander mit einem roten Band und einem
schwarzen Streifen an der Stockliek. Im blauen Feld befinden sich zwei
unterschiedlich große weiße Segel.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der SVL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen
Jugendhilfe.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von
Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
einschließlich sportlicher Jugendpflege. Insbesondere wird der SVL die
seglerische und seemännische Ausbildung seiner Mitglieder und Jugendlichen
ermöglichen und fördern.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige Person werden sowie auch eine juristische
Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die bereit ist, die Interessen
und Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.
Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters Mitglied werden, der für die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge
haftet.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, wenn
sie sich als Vereinsmitglied in besonderer Weise um den SVL verdient gemacht
haben. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Der SVL besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern (diese haben alle Rechte und Pflichten, die
sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins
ergeben),
- Ehrenmitgliedern (diese haben alle Rechte und Pflichten der
ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit),
- Jugendlichen und in der Ausbildung befindlichen Mitgliedern
(Stimmrecht ab 18 Jahren).
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in
der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb
eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die
bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die
Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein grundsätzlicher
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft beginnt halbjährlich zum 1. Januar oder zum 1. Juli
des laufenden Geschäftsjahres, je nach Eingangsdatum des Aufnahmeantrages.
Der Vorstand gibt die Aufnahme neuer Mitglieder in der nächsten
Mitgliederversammlung bekannt.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod
des Mitglieds.
Der Austritt eines Mitgliedes muss von diesem schriftlich gegenüber
mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres
möglich.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen
zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses den
Ehrenrat anzurufen. Der Anruf des Ehrenrates muss schriftlich erfolgen. Er
hat aufschiebende Wirkung. Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss mit
2/3-Mehrheit. Die Entscheidung wird dann dem betroffenen Mitglied
schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der
schriftlichen Mitteilung der Entscheidung des Ehrenrates oder der
Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Ausgeschiedene Mitglieder
verpflichten sich ausdrücklich, nach dem Ausscheiden aus dem Verein die
Vereinsabzeichen abzulegen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu
zahlen.
Für die Höhe der Aufnahmegebühren, der jährlichen Mitgliederbeiträge, und
der sonstigen Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die
von der Mitgliederversammlung mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr
beschlossen wird.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Der SVL hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand
c) den Hauptausschuss
d) den Festausschuss
e) den Ehrenrat
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand beruft alljährlich im Januar eine Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) ein, zu der alle Mitglieder spätestens 2 Wochen
vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen werden. Die
Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzt bekannte
Mitgliederanschrift.
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Schatzmeisters
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Wahl von Vorstandsmitgliedern
- Wahl von Hauptausschussmitgliedern
- Wahl von Kassenprüfern (alle 2 Jahre)
Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung über zukünftige Projekte und Investitionen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Satzungsänderungen
- Änderung der Beitragsordnungen
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung können am Sitzungstag mündlich
formuliert und vorgetragen werden. Ergänzungen zur Tagesordnung sind vom
Vorstand zu Sitzungsbeginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen und von
dieser zu genehmigen.
Der Vorstand ist befugt, bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen
einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein schriftlicher, von mindestens 15
stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichneter Antrag es fordert.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über
jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich in die
Niederschrift aufzunehmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Personen:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer (Gesamtvorstand).
Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den 2.
Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, übernimmt sein Stellvertreter bis zur
nächsten Mitgliederversammlung automatisch seine Aufgaben.
Vorstandsmitglied kann nur werden, wer seinen ständigen Wohnsitz
(Mittelpunkt des Lebensinteresses) auf Langeoog hat.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand ist in seiner Sitzung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den 1. Vorsitzenden
oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, spätestens eine
Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen welches vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
Im Protokoll muss enthalten sein:
- Ort und Zeit der Sitzung
- Die Namen der Sitzungsteilnehmer und des Sitzungsleiters
- Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden,
wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich
zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem
Protokoll zu verwahren.
Darüber hinaus haben die Vorstandsmitglieder folgende Aufgabengebiete:
- Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe, den SVL zu verwalten und ihn
gesetzlich nach außen zu vertreten. Er hat die Interessen der Mitglieder
zu wahren und zu fördern, die Versammlungen einzuberufen, sie zu leiten
und die Durchführung der Beschlüsse zu veranlassen. Er nimmt alle für den
Verein bestimmten Schriftsachen an, prüft alle eingehenden Rechnungen und
leitet diese mit einem Anweisungsvermerk an den Schatzmeister weiter. Der
1. Vorsitzende hat das Recht, in dringenden Fällen auch ohne vorherigen
Versammlungsbeschluss, Vereinsgeschäfte bis zu einem Betrag von 5000 Euro
im Einzelfall zu tätigen. Er ist in allen Bereichen weisungsberechtig
- Der 2. Vorsitzende vertritt und unterstützt den 1. Vorsitzenden und
übernimmt die inneren Angelegenheiten des SVL. Außerdem obliegt ihm die
Organisation der erforderlichen Arbeitsdiensteinsätze zur Unterhaltung und
Pflege des Vereinseigentums. Für diese Aufgaben werden ihm der
Arbeitsdienstleiter und der Sportwart direkt unterstellt. Hinzuziehen kann
er bei Bedarf auch den Festausschuss. Er ist im Bereich seiner Aufgaben
weisungsberechtigt.
- Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und ist zu einer
ordnungsmäßigen Führung des Kassenbuches verpflichtet. Er führt alle
Kassengeschäfte durch, sorgt für termingerechte Bezahlung der festgelegten
Vereinsverpflichtungen, sowie der vom 1. Vorsitzenden angewiesenen
Rechnungen. Der Schatzmeister überwacht darüber hinaus die Einziehung der
fälligen Vereins- Beiträge und mahnt säumige Mitglieder an. Zugeordnet ist
ihm ein stellvertretender Schatzmeister.
- Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des SVL in Absprache mit
dem 1. Vorsitzenden, seinem Vertreter oder dem Schatzmeister. Er hat die
Versammlungsprotokolle zu erstellen und die Mitgliederlisten zu
aktualisieren. Der Schriftführer ist zuständig für die Wahrnehmung von
Geburtstagsterminen der Mitglieder ab 60 Jahren und die Ernennung von
Ehrenmitgliedern zur Jahreshauptversammlung. Der Schriftführer lädt im
Auftrag des 1. Vorsitzenden zu Sitzungen ein und organisiert den
Sitzungssaal.
§ 11 Der Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Stellv. Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Arbeitsdienstleiter
- dem Hafenwart
- den Hallenwarten Halle A, B, C
- dem Jugendwart
- dem Pressewart
- dem Sportwart
- dem Umweltbeauftragten
- dem Vorsitzenden des Festausschusses
- dem Wettfahrtleiter
- den Mitgliedern des Ehrenrates
Der Hauptausschuss wird in der Jahreshauptversammlung in geheimer
Abstimmung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, gewählt. Eine Abstimmung durch Handzeichen ist zulässig, wenn
kein Widerspruch erfolgt.
Jedes Mitglied des Hauptausschusses wird für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Hauptausschussmitglied kann nur werden, wer seinen ständigen
Wohnsitz auf Langeoog hat. Scheidet ein Hauptausschussmitglied während der
Amtszeit aus, wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des
ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.
Fachkompetente Mitglieder können zusätzlich im Auftrag des Vorstandes
beratend tätig werden und auf Einladung an Sitzungen des Hauptausschusses
teilnehmen.
Der Hauptausschuss wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Er tagt bei Bedarf,
mindestens jedoch einmal pro Geschäftshalbjahr. Er ist beschlussfähig, wenn
folgende Ausschussmitglieder anwesend sind:
- der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende
- der Schatzmeister oder sein Stellvertreter
- der Schriftführer oder sein Stellvertreter
- der Spartenleiter oder sein Stellvertreter, für dessen Bereich laut
Tagesordnung Entscheidungen anstehen
Der Hauptausschuss entscheidet mit der einfachen Stimmenmehrheit der
anwesenden Hauptausschussmitglieder. Er berät den Vorstand in allen internen
und externen Vereinsangelegenheiten.
Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
- Erarbeitung und Verabschiedung von Vereinsordnungen
- Festlegung von Vereinsterminen
- Arbeitsdienstplanungen
- Erarbeitung von Vorlagen für die Mitgliederversammlung
- Beratung über den Ausschluss von Mitgliedern
§ 12 Der Festausschuss
Der Festausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
und einer variablen Anzahl von Festausschussmitgliedern, deren Anzahl auf
der Mitgliederversammlung für die zweijährige Amtszeit jeweils neu
festgelegt wird.
Der Festausschuss organisiert alle Vereinsfeste und sonstigen geselligen
Veranstaltungen im Vereinsrahmen, in Absprache mit dem Vorstand.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die Festausschussmitglieder
werden in der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung, mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, gewählt. Eine
Abstimmung durch Handzeichen ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.
Jedes Mitglied des Festausschusses wird für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Scheidet ein Festausschussmitglied während der Amtszeit aus, wählt
der Festausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes
ein Ersatzmitglied.
§ 13 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die mindestens
sieben Jahre ununterbrochen dem SVL angehört haben sollen. Der Ehrenrat wird
in der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung, mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Abstimmung durch Handzeichen ist zulässig, wenn kein
Widerspruch erfolgt.
Der Ehrenrat kann bei Ausschluss eines Vereinsmitgliedes von diesem
angerufen werden. Er entscheidet in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit.
Der Ehrenrat prüft vereinsinterne Angelegenheiten (Ernennungen, Ehrensachen,
Unklarheiten usw.) und trägt sie der Mitgliederversammlung vor. Diese hat
nach Anhörung zu entscheiden.
§ 14 Definition der spezifischen Aufgaben der Mitglieder des
Hauptausschusses
- Der Arbeitsdienstleiter plant und beaufsichtigt die Abläufe der
allgemeinen Arbeitsdienste zur Pflege und Erhaltung der
Vereinseinrichtungen.
Ihm obliegt die Arbeitsdienstvorbereitung und Materialbeschaffung, damit
die arbeitsdienstpflichtigen Bootseigentümer möglichst entsprechend ihrer
Fähigkeiten optimal eingesetzt werden können.
Er führt die Arbeitsdienstkonten der Bootseigner mit der anschließenden
Meldung beim Schatzmeister. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der
Arbeitsdienstleiter arbeitet direkt mit dem 2. Vorsitzenden zusammen.
Sonderaktionen können an geeignete Mitglieder nach Absprache delegiert
werden.
Der Arbeitsdienstleiter ist im Rahmen seiner Tätigkeit weisungsbefugt.
Er wird vertreten durch den Sportwart.
- Der Hafenwart ist für den ordnungsgemäßen Betrieb , insbesondere der
Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht auf der Steganlage des SVL
verantwortlich. Er veranlasst erforderliche Maßnahmen für kleinere
Reparaturen selbstständig. Größere Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten
meldet er dem 2. Vorsitzenden oder dem Arbeitsdienstleiter. Der Hafenwart
regelt in Absprache mit dem Stegwart den reibungslosen Ablauf der
Stegbenutzung. Er vertritt im Sportboothafen das Hausrecht des SVL.
- Die Hallenwarte der Hallen A, B und C haben in der Halle ihrer
Zuständigkeit unmittelbares Weisungsrecht. Sie sind verantwortlich für die
Einhaltung der Hallenordnung, teilen die Winterlagerplätze ein und weisen
sie zu. Dies gilt auch für den jeweiligen Außenbereich der Halle. Die
Hallenwarte unterstehen nur dem 1. und 2. Vorsitzenden. Erforderliche Ein-
oder Auslagerungsarbeiten sowie Aufräum- und Unterhaltungsarbeiten werden
vom Hallenwart unter Einbeziehung der jeweiligen Bootseigner organisiert
und durchgeführt.
- Der Jugendwart organisiert und leitet die Jugendarbeit des SVL. Er
führt eigenständig praxisbezogene Lehrmaßnahmen durch, mit dem Ziel, die
Jugendarbeit im Verein zu stärken und eine Jugendgruppe aufzubauen. Dem
Jugendwart stehen die Jugendboote des SVL jederzeit zur Verfügung, für
deren Wartung und Betriebssicherheit er ebenfalls zuständig und
verantwortlich ist.
- Der Pressewart ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit des SVL. Er
bereitet geeignete Vereinsangelegenheiten zur Verwendung als
Presseinformation vor. Dabei ist die Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden
oder seinem Vertreter erforderlich. Er führt das Archiv des Vereins und
hält es auf dem neuesten Stand.
Der Pressewart vertritt den Schriftführer bei Abwesenheit.
- Der Sportwart plant und führt gemeinsame Fahrten des SVL in
unmittelbarer Zusammenarbeit mit dem Festausschussvorsitzenden durch. Er
ist weiterhin zuständig für die Organisation sportlicher Aktivitäten im
Vereinsrahmen und anlässlich der Beteiligung an Großveranstaltungen und
Sonderaktionen. Er unterstützt den 2. Vorsitzenden und den
Arbeitsdienstleiter bei der Organisation und Abwicklung der
Arbeitsdienste.
- Der stellv. Schatzmeister ist nach Absprache mit dem Schatzmeister für
die Erledigung der Kassengeschäfte zum Einzug der Beiträge und sonstigen
Benutzungsgebühren zuständig. Ihm obliegt ebenfalls die Verwaltung der
Vereinsanlagen, wie Seglerheim und Bootshallen "A", "B" und "C". Dazu
gehört auch die Überwachung und Veranlassung eines ordnungsgemäßen und
ausreichenden Versicherungsschutzes für alle Vereinsobjekte und Maßnahmen,
in Absprache mit dem Schatzmeister und dem 1. Vorsitzenden.
- Der Umweltbeauftragte ist zuständig für alle Belange des
Umweltschutzes im Vereinsrahmen; mit dem Schwerpunkt auf ordnungsgemäße
Entsorgung von Farbresten, Altölen und Treibstoffresten durch die
Bootseigner. Des weiteren überwacht er den Gewässerschutz im
Sportboothafen des SVL.
Im Rahmen dieser Aufgaben ist er weisungsberechtigt. Verstöße sind dem
Vorstand zu melden.
- Der Wettfahrtleiter plant und organisiert die jährliche Wattenregatta
des SVL sowie eventuelle interne Wettfahrten oder ähnliche
Veranstaltungen.
Er ist zuständig und verantwortlich für die erforderlichen Anmeldungen
beim Wasser- und Schiffartsamt oder anderen Behörden, stellt die
Sicherungsmaßnahmen auf und bestellt die erforderlichen
Sicherungsfahrzeuge und Hilfskräfte zur Abwicklung der Wettfahrt bis hin
zur Preisverleihung.
Die Gestaltung der Regattapreise ist mit dem Vorstand abzustimmen.
- Der Vorsitzende des Festausschusses plant und organisiert alle
Vereinsfeste und sonstigen geselligen Veranstaltungen im Vereinsrahmen, in
Absprache mit dem Vorstand. Alle Kosten und Preise von Veranstaltungen
sind im Vorfeld mit dem Vorstand abzustimmen und von ihm zu genehmigen.
Der Vorsitzende des Festausschusses rechnet nach Veranstaltungsende direkt
mit dem Schatzmeister ab.
§ 15 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer
von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege
sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und
dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte
Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben
die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten.
§ 16 Vereinsordnungen
Der Vorstand wird beauftragt, Vereinsordnungen zu erarbeiten, die vom
Hauptausschuss zu genehmigen und mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder zu beschließen sind. Alle Vereinsordnungen müssen den
Mitgliedern bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und
Aufhebungen.
Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden nicht
in das Vereinsregister eingetragen.
§ 17 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
Die Höhe der Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen
Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung für das laufende Kalenderjahr
festgesetzt. Aufnahmegebühren und Beiträge sowie alle anderen
Zahlungsverpflichtungen sind dem Verein gegenüber eine Bringschuld.
§ 18 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Inselgemeinde Langeoog, die es
unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Langeoog, im Dezember 2000
D e r V o r s t a n d
|